(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche
Lebensgrundlage bildet,
2. bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter
auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines
Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage
bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige
Beendigung des Pachtverhältnisses für den
Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen
ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen
wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen,
daß das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt
wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände
angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten,
das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen
fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen,
daß es unter einer angemessenen Änderung
der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
nicht verlangen, wenn
er das Pachtverhältnis gekündigt hat;
der Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist oder im Falle des §
593a zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes,
der Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb
entsteht, oder bei der Pacht von Moor- und Ödland,
das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens
achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke
auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist;
der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete
Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung
gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben
verwenden will.
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er
die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt,
bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters
soll der Pächter über die Gründe des
Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht
mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses
vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des
Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt
hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist
vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb
eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt
wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung
und über die Dauer des Pachtverhältnisses
sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt
wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die
in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn
des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt.
Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache
beschränkt werden.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung
des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen
oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate
nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht
zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich
zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte
geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen
ist.
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses
nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur
verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines
Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen
Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung,
daß einem Vertragsteil besondere Nachteile oder
besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte
nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht
ausübt, ist unwirksam.
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