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Mietmängel



Mietmängel

In § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt:
"Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Bei auftretenden Mietmängeln der Mietsache muss der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber informieren.
Der Vermieter muss dann die Mietmängel beseitigen und soweit möglich den Schaden, der von den Mietmängeln verursacht wurde, begrenzt halten.
Grundsätzlich hat der Mieter die Möglichkeit, für die Zeit, in der die Mietmängel bestehen, die Miete zu mindern, also eine Mietminderung vorzurnehmen.


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