§ 576
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Anzeige des Eigentumsübergangs
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(1) Zeigt der Vermieter dem Mieter an, daß er
das Eigentum an dem vermieteten Grundstück auf
einen Dritten übertragen habe, so muß er
in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte Übertragung
dem Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Eigentümer bezeichnet
worden ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 576 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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