§ 569b
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Gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten
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Ein Mietverhältnis über Wohnraum, den Eheleute
gemeinschaftlich gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen
Hausstand führen, wird beim Tode eines Ehegatten
mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. §
569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Der überlebende
Ehegatte kann das Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung
kann nur für den ersten Termin erfolgen, für
den sie zulässig ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 569 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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