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Gesetze zum Mietrecht


BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(Gültig bis Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001)

§ 569b
Gemeinsamer Mietvertrag von Ehegatten

Ein Mietverhältnis über Wohnraum, den Eheleute gemeinschaftlich gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand führen, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. § 569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Der überlebende Ehegatte kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.

Die neue Fassung des § 569 finden Sie hier.


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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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