(1) Bei Anwendung der §§ 556a, 556b sind auch
die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Hat der Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr.
1 gekündigt, so gilt § 556a mit der Maßgabe,
daß der Vermieter die Einwilligung zur Fortsetzung
des Mietverhältnisses verweigern kann, wenn der
Mieter den Widerspruch nicht spätestens einen
Monat vor der Beendigung des Mietverhältnisses
erklärt hat.
(3) Die §§ 556a, 556b gelten nicht, wenn
1. der Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr. 2 gekündigt
hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst
hat, ohne daß ihm von dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeter Anlaß gegeben war,
oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung
des Dienstverhältnisses gegeben hat.