(1) Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn
die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter oder seine Familie eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen
ist. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft
werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben
nach § 564a Abs. 1 Satz 2 angegebenen Gründe
berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich
entstanden sind.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter verlangen,
daß das Mietverhältnis so lange fortgesetzt
wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände
angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten,
das Mietverhältnis nach den bisher geltenden
Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter
nur verlangen, daß es unter einer angemessenen
Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Kommt keine Einigung zustande, so wird über
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über
deren Dauer sowie über die Bedingungen, nach
denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung
getroffen. Ist ungewiß, wann voraussichtlich
die Umstände wegfallen, auf Grund deren die Beendigung
des Mietverhältnisses für den Mieter oder
seine Familie eine Härte bedeutet, so kann bestimmt
werden, daß das Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit fortgesetzt wird.
(4) Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht verlangen,
1. wenn er das Mietverhältnis gekündigt
hat;
2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter
zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt ist.
3. (aufgehoben)
(5) Die Erklärung des Mieters, mit der er der
Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen
Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter
über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich
Auskunft erteilen.
(6) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens
zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses
dem Vermieter gegenüber erklärt hat. Hat
der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist
den in § 564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt,
so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten
Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(7) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse
der in § 564b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten
Art.