§ 547
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Ersatz von Verwendungen
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(1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die
auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu
ersetzen. Der Mieter eines Tieres hat jedoch die Fütterungskosten
zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze
sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften
über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 547 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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