Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 536b
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(Kenntnis des
Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme)
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Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der
Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§
536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so
stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter
den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter
eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt,
so kann er die Rechte aus den §§ 536 und
536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte
bei der Annahme vorbehält.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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