Ordentliche Kündigung*
Als ordentliche Kündigung
wird eine Kündigung bezeichnet, die unter Einhaltung
der maßgeblichen Frist erklärt
wird. Die ordentliche Kündigung kann grundsätzlich
in allen Dauerschuldverhältnissen (Mietvertrag,
Arbeitsvertrag etc.) ausgesprochen werden (zu den Ausnahmen
siehe unten). Sie ist damit abzugrenzen zur außerordentlichen
bzw. fristlosen Kündigung.
Die Kündigungsfristen sind
je nach Vertragstyp unterschiedlich und richten sich nach
Vertrag oder Gesetz. Im Arbeitsrecht können sich die
Kündigungsfristen auch aus einem Tarifvertrag ergeben.
Dass eine Kündigung "ordentlich" erfolgt,
sagt noch nichts über den Grund der Kündigung aus.
So kann zum Beispiel im Arbeitsrecht auch aus verhaltensbedingten
oder personenbedingten Gründen ordentlich, unter Einhaltung
der Kündigungsfrist gekündigt
werden.
Zum Teil ist die ordentliche Kündigung ausgeschossen.
Regelmäßig ist das der Fall, wenn das Rechtsverhältnis
nur für eine bestimmte Dauer eingegangen wurde (Befristung).
Solche Rechtsverhältnisse sollen nur ordentlich kündbar
sein, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt wurde.
Auch einzelvertraglich kann die ordentliche Kündigung
ausgeschlossen werden.
Im Arbeitsrecht ist die ordentliche Kündigung durch
Tarifverträge z.T. aus sozialen Gründen ausgeschlossen.
So sind Arbeitnehmer der Berliner und bayrischen Metall- und
Elektroindustrie betriebsbedingt nicht mehr ordentlich kündbar,
wenn sie nach ihrem 45. Lebensjahr 10 Jahre in einem Unternehmen
der Metall- und Elektroindustrie gearbeitet haben. In anderen
Bundesländern und Branchen gibt es ähnliche Regelungen.
Die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses
bedarf der Schriftform.
Narmalerweise beträgt die Kündigungsfrist
3 Monate. Jedoch können Mieter
und Vermieter in ihrem Mietvertrag
auch eine längere Frist als die gesetzliche Kündigungsfrist
vereinbaren. Beispielsweise kann in einem Formularmietvertrag
eine Kündigungsfrist von 6 Monaten für die ersten
Jahre vorgesehen sein, oder eine Staffelung nach Wohndauer.
Es ist auch möglich, für den Mieter eine noch kürzere
Kündigungsfrist als drei Monate zu vereinbaren. Allerdings
gilt diese Verkürzung der Kündigungsfrist nicht für
den Vermieter (außer bei einer Vermietung zu vorübergehendem
Gebrauch).
Weitere Informationen zum Thema Kündigungsfrist
finden Sie unter "Fragen
und Antworten".
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*Dieser
Text basiert auf dem Artikel "ordentliche
Kündigung " aus der freien Enzyklopaedie
Wikipedia
und steht unter der GNU Lizenz für freie
Dokumentation. Die Liste der "Mietrecht"
Autoren ist in der Wikipedia unter dieser
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