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Mietspiegel



Mietspiegel*

Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558c BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten (selten auch von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände, Immobilienmakler usw.) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Je nach den örtlichen Gegebenheiten enthält ein Mietspiegel verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Ausprägungen, mit deren Hilfe die Eigenschaften einer Wohnung im Geltungsbereich des Mietspiegels beschrieben werden und die bei der Abschätzung des üblichen Mietzinses herangezogen werden können. Solche Kategorien und mögliche Ausprägungen sind z.B.:

  • Stadtbezirk, in dem sich die Wohnung befindet
  • Lage des Hauses (Verkehrslärm, ÖPNV-Anbindung, öffentliche Infrastruktur, Bebauungsdichte, Umgebungsvegetation usw.)
  • Baujahr des Hauses
  • Qualität der Wohnungsausstattung (Ofen- oder Zentralheizung, Innen- oder Außentoilette, Parkettboden, schalldämmende Fenster usw.)

Der Mietspiegel enthält Anweisungen, wie die verschiedenen Eigenschaften und Ausstattungsmerkmale einer Wohnung zu bewerten sind und sich somit auf den Mietzins einer vergleichbaren Wohnung auswirken. Für eine nach den vorgesehenen Kategorien eingruppierte Wohnung weist der Mietspiegel dann den durchschnittlichen Mietzins und die dem Mietspiegel zugrundeliegende Mietzinsspanne für eine so klassifizierte Wohnung aus. Ausgehend von einem konkreten Wohnungsangebot lässt sich dann bestimmen, ob der verlangte Mietzins ortsüblich und angemessen ist oder nicht. Als Anbieter einer Wohnung wiederum kann man den Mietspiegel dazu benutzen, um den ungefähren Mietzins abzuschätzen, zu dem man die anzubietende Wohnung vermutlich vermieten kann. Bei Streitigkeiten über ein Mieterhöhungsverlangen können beide Parteien den Mietspiegel dazu heranziehen, um die Richtigkeit der eigenen Position zu beweisen. Die im Mietspiegel enthaltenen Angaben gelten dabei auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel. Wurde in einer Gemeinde kein Mietspiegel aufgestellt, müssen die streitenden Parteien stattdessen drei vergleichbare Mietwohnungen ermitteln und als Beweisgrundlage einbringen.

Daneben gibt es den qualifizierten Mietspiegel, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle zwei Jahre erarbeitet und von Interessenvertretern der Vermieter (zum Beispiel Haus und Grund e.V.) und der Mieter (zum Beispiel der örtliche Mieterverein) anerkannt wird (§ 558d BGB).



Im Mietspiegel wird der durchschnittliche in einer bestimmten Gemeinde gezahlte Quadratmeterpreis errechnet.

Der Mietspiegel dient der allgemeinen Orientierung, sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter.

Der qualifizierte Mietspiegel unterscheidte sich vom einfachen Mietspiegel dadurch, daß er nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellt wurde und darum größere Genauigkeit und Aktualität bietet.

Eine Gemeinde, die keinen Mietspiegel hat, ist verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen, sofern das Bedürfnis dazu besteht und auch dann nur, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.


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  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Mietspiegel" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Mietrecht" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Mietrecht" Artikel kann hier bearbeitet werden.  

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