WoFG (Gesetz über die soziale
Wohnraumförderung)*
§ 2 |
Fördergegenstände und Fördermittel
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1) Fördergegenstände sind:
1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs
des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung
(Ersterwerb),
2. Modernisierung von Wohnraum,
3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum
und4. Erwerb bestehenden Wohnraums,
wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der
Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von
Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von
selbst genutztem Wohneigentum erfolgt.
(2) Die Förderung erfolgt durch
1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen
Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen,
auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse
bereitgestellt werden,
2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
sonstigen Gewährleistungen sowie
3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.
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*Das
G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001
I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem.
Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft.
§ 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv
20.9.2001 in Kraft getreten.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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