WoFG (Gesetz über die soziale
Wohnraumförderung)*
§ 1 |
Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe
|
1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus
und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von
Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich
genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung
von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).
(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung
sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit
Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung
angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt
1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere
Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und
andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere,
ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose
und sonstige hilfebedürftige Personen,2. die Förderung
der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere
Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte
Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens
und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder
Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung
nicht tragen können.
|
|
weiter |
Mietrecht-am-Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt über "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt
sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen.
Rechtsberatungen und Informationen zu allen Bereichen des
Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Das
G wurde als Artikel 1 G 2330-32/1 v. 13.9.2001
I 2376 (WoBauRG) vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem.
Art. 28 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2002 in Kraft.
§ 9 Abs. 3 ist gem. Art. 28 Abs. 2 mWv
20.9.2001 in Kraft getreten.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|