MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
§ 9
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(Kündigungsrecht
des Mieters)
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(1) Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung
nach § 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum
Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des
Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf
des übernächsten Monats zu kündigen.
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach
den §§ 3, 5 bis 7, so ist der Mieter berechtigt,
das Mietverhältnis spätestens am dritten
Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins
erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten
Monats zu kündigen. Kündigt der Mieter,
so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung
eines erhöhten Mietzinses nach den §§
2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters
nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger
Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen
des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon
wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt
sind.
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Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft
und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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*Gesetz
vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603)
Aufgehoben durch Gesetz
vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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