(1) Für Betriebskosten im Sinne des
§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung dürfen
Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden. Über die Vorauszahlungen ist jährlich
abzurechnen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen
der Betriebskosten durch Erklärung in Textform
anteilig auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung
ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die
Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden
Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung
folgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst
nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben worden
ist, vom Ersten des übernächsten Monats
an. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß
sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht
haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung
der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den
Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres
zurück, sofern der Vermieter die Erklärung
innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung
abgibt.
(4) Ermäßigen sich die Betriebskosten,
so ist der Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung
ab entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung
ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Vermieter kann durch Erklärung in Textform
bestimmen,
1. daß die Kosten der Wasserversorgung und
der Entwässerung ganz oder teilweise nach dem
erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der
Mieter und die Kosten der Müllabfuhr nach einem
Maßstab umgelegt werden dürfen, der der
unterschiedlichen Müllverursachung Rechnung trägt,
oder
2. daß die in Nummer 1 bezeichneten Kosten unmittelbar
zwischen den Mietern und denjenigen abgerechnet werden,
die die entsprechenden Leistungen erbringen.
Die Erklärung kann nur für künftige
Abrechnungszeiträume abgegeben werden und ist
nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums
zulässig. Sind die Kosten im Mietzins enthalten,
so ist dieser entsprechend herabzusetzen.