MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
§ 3
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(Erhöhung
des Mietzinses bei baulichen Änderungen)
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1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt,
die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer
verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie
oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere
bauliche Änderungen auf Grund von Umständen,
die er nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so
kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete
um elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten
Kosten verlangen. Sind die baulichen Änderungen
für mehrere Wohnungen durchgeführt worden,
so sind die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter
angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
Werden die Kosten für die baulichen Änderungen
ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose
Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so
verringert sich der Erhöhungsbetrag nach Satz 1
um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung, der
sich für den Ursprungsbetrag des Darlehens aus
dem Unterschied im Zinssatz gegenüber dem marktüblichen
Zinssatz für erststellige Hypotheken zum Zeitpunkt
der Beendigung der Maßnahmen ergibt; werden Zuschüsse
oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen
gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag
um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. Ein
Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von
einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung
für die baulichen Änderungen steht einem Darlehen
aus öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht
festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt
worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der
für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten
aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für diesen
von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören
nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des Satzes
1. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder
eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen
Haushalten.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch Erklärung in Textform gegenüber dem
Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur
wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der
entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den
Voraussetzungen nach Absatz 1 erläutert wird.
(4) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,
daß von dem Beginn des auf die Erklärung
folgenden übernächsten Monats an der erhöhte
Mietzins an die Stelle des bisher zu entrichtenden
Mietzinses tritt. Diese Frist verlängert sich
um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die
zu erwartende Erhöhung des Mietzinses nicht nach
§ 541b Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung
gegenüber dieser Mitteilung um mehr als zehn
vom Hundert nach oben abweicht.
(5) (aufgehoben)
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Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft
und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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*Gesetz
vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603)
Aufgehoben durch Gesetz
vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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