MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
§ 17
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(Abweichende
Vereinbarungen; Geltungsbereich)
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§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den
Vorschriften der §§ 1 bis 9, § 10 Abs.
2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind,
es sei denn, daß der Mieter während des
Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung
um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
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Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft
und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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*Gesetz
vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603)
Aufgehoben durch Gesetz
vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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