MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
§ 16
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(Erhöhung
des Mietzinses für einzelne Bestandteile)
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(1) Bis zum 31. Dezember 1997 kann der Vermieter durch
schriftliche Erklärung eine Erhöhung des
Mietzinses entsprechend § 2 der Zweiten Grundmietenverordnung
um 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
monatlich für jeden Bestandteil im Sinne des
§ 12 Abs. 1 zum Ersten des auf die Erklärung
folgenden übernächsten Monats verlangen,
wenn an dem Bestandteil erhebliche Schäden nicht
vorhanden sind und dafür eine Erhöhung bisher
nicht vorgenommen wurde. § 8 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Vor dem 11. Juni 1995 getroffene Vereinbarungen
über Mieterhöhungen nach Instandsetzung
im Sinne des § 3 der Zweiten Grundmietenverordnung
bleiben wirksam.
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Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft
und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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*Gesetz
vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603)
Aufgehoben durch Gesetz
vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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