(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann
bis zum 31. Dezember 1997 die Zustimmung zu einer
Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne Erhöhungen
nach Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung
geschuldeten Mietzinses um 20 vom Hundert verlangt
werden, wenn an dem Gebäude mindestens drei der
fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen
Schäden aufweisen:
1. Dach,
2. Fenster,
3. Außenwände,
4. Hausflure oder Treppenräume oder
5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen.
Der Erhöhungssatz ermäßigt sich auf
15 vom Hundert bei Wohnraum, bei dem die Zentralheizung
oder das Bad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen.
(1a) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche,
die der Vermieter vor dem 1. Januar 1996 geltend gemacht
hat. Hat der Mieter einem nicht ermäßigten
Erhöhungssatz zugestimmt oder ist er zur Zustimmung
verurteilt worden, obwohl die Zentralheizung oder
das Bad fehlte, kann er seine Zustimmung insoweit
widerrufen. Der Widerruf ist dem Vermieter bis zum
31. März 1996 schriftlich zu erklären. Er
wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Mieterhöhungsverlangen
wirksam geworden ist. Soweit die Zustimmung widerrufen
ist, hat der Vermieter den Mietzins zurückzuzahlen.
Auf diese Änderung des Mietzinses ist §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht anzuwenden.
(2) Von dem in Absatz 1 genannten Erhöhungssatz
können 5 vom Hundert erst zum 1. Januar 1997
und nur für Wohnraum verlangt werden, der in
einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern oder
in einer Gemeinde liegt, die an eine Gemeinde mit
mindestens 100 000 Einwohnern angrenzt.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils
weitere 5 vom Hundert betragen bei
1. Wohnraum in einem Einfamilienhaus,
2. Wohnraum, der im komplexen Wohnungsbau geplant
war und der nach dem 30. Juni 1990 fertiggestellt
worden ist, sofern seine Ausstattung über den
im komplexen Wohnungsbau üblichen Standard erheblich
hinausgeht.
(4) Die Vom-Hundert-Sätze des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 sind aus dem drei Jahre zuvor geschuldeten
Mietzins zuzüglich der Mieterhöhungen nach
der Ersten und nach den §§ 1, 2 und 4 der
Zweiten Grundmietenverordnung zu berechnen. Im übrigen
bleiben diese Erhöhungen bei der Anwendung des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 außer Betracht.
(5) Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen
verweigern, wenn der verlangte Mietzins die üblichen
Entgelte übersteigt, die in der Gemeinde oder
in vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer
Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
und Lage seit dem 11. Juni 1995 vereinbart werden.
Dann schuldet er die Zustimmung zu einer Erhöhung
bis zur Höhe der in Satz 1 bezeichneten Entgelte,
höchstens jedoch bis zu der sich aus den Absätzen
1 bis 4 ergebenden Höhe.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 und 4 gilt:
1. Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich
geltend zu machen und zu erläutern.
2. Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten
Mietzinses oder die zweimalige Duldung des Einzugs
des Mietzinses im Lastschriftverfahren gilt in dieser
Höhe als Zustimmung.
3. Ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter
vor dem 1. Juli 1995 zugegangen, so schuldet er den
erhöhten Mietzins ab 1. August 1995.
(7) Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen
bei der Erstellung eines Mietspiegels, der nicht über
den 30. Juni 1999 hinaus gilt, auch die nach den Absätzen
1 bis 4 zulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden.