(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet sind die §§ 1 bis 10a auf Wohnraum
anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen
Haushalten gefördert wurde und seit dem 3. Oktober
1990
1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt
wurde oder
2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf
Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder
aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen
Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften
nicht anzuwenden. Die §§ 1 bis 10a sind
auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung mit
Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des
§ 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert
wurde.
(2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab
11. Juni 1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§
12 bis 17 nichts anderes ergibt.