... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum | eMail
 
::
BGH-Urteil zum Mietrecht / Schimmel



zurück zur Übersicht
VIII. Zivilsenat 26.05.2004 VIII ZR 310/03


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. August 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. Oktober 2000 bewohnen die Kläger seit dem 1. November 2000 die im Erdgeschoß links gelegene Wohnung in dem der Beklagten gehörenden Haus S. Straße in B. . Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfenstern ausgestattet, die aus zwei hintereinander angebrachten Fensterflügeln mit einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen.
Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2002 beanstandeten die Kläger bei der Beklagten, daß die Fenster undicht seien und regelmäßig großflächig beschlügen und daß sich an drei Rahmen bereits Schimmel gebildet habe. Zugleich kündigten sie eine Mietminderung an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2002 setzten die Kläger der Beklagten vergeblich eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 11. April 2002.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger von der Beklagten zuletzt die Instandsetzung der Verbundfenster im Kinderzimmer, im Bad und auf der linken Seite des Wohnzimmers ihrer Wohnung in der Weise begehrt, daß die Fenster nicht mehr auf der Innenseite der äußeren Scheibe beschlagen. Zwischen den Parteien ist im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden, daß der Beschlag durch das Eindringen warmer und feuchter Innenraumluft in den Scheibenzwischenraum entsteht. Streitig ist, ob die Fenster deswegen mangelhaft sind. Das Amtsgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen und, nachdem die Beklagte Maßnahmen zur Verringerung der Wasserkondensation im Scheibenzwischenraum durchgeführt hatte, ein zweites Gutachten desselben Sachverständigen eingeholt. Anschließend hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen. Danach hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

zurück zur Übersicht



Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Schimmel und Mietminderung)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Schimmelpilz und Schimmelbefall in der Wohnung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn die Wohnung wegen undichter Fenster und Schimmelbildung mangelhaft ist. Inwiefern ist der Vermieter für den Schimmel verantwortlich und hat der Mieter ein Recht auf Mietminderungen und Beseitigung des Mangels.
Weitere Informationen zu Mietminderung und Wohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Davon ist in der Regel bei Schimmelbefall auszugehen.

Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.

Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.

Beachten Sie auch:

Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit verliert.

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über Schimmel in der Mietwohnung hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt zu richten.


Mietrecht am Telefon



:: So geht's:

1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Schimmel und Schimmelpilze" sprechen. (Rechtsberatung)
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine weiteren Kosten)


:: Ihre Vorteile:

Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. Rechtsberatungen zu allen Bereichen des Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Mietrecht:
- Gesetze zum Mietrecht
- Entscheidungen zum Mietrecht
- Fragen und Antworten
 
:: Verwandte Themen:
- Eigenbedarf
- ordentliche Kündigung
- fristlose Kündigung
- Kündigungsfrist
- Mieterhöhung
- Mieterschutz
- Mietkaution
- Mietmängel
- Mietrecht
- Mietminderung
- Mietpreisbindung
- Mietspiegel
- Mietvertrag
- Nebenkosten
- Renovierung
- Schimmel
- Schönheitsreparaturen
- weitere Mietrechtsbegriffe
© 2004 :: Anwalt-am-Telefon.de, Mietrecht-am-Telefon.de, alle Rechte vorbehalten.