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XIII. Zivilsenat 14.5.2003 XIII ZR
308/02
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Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei
- und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung
- kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln
auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon
für sich gesehen unwirksam ist.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 für Recht
erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 21.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September
2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten
des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen unterlassener
Renovierungsarbeiten. Mit Vertrag vom 23. Januar 1981
mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin des
Klägers eine Wohnung in D. an. Dieser Vertrag enthielt
unter anderem folgende Formularklauseln:
"§ 8
Instandhaltung der Mieträume
Anzeigepflicht und Haftung des Mieters
1. ...
2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung,
auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen (Innenanstrich
- auch Heizkörper und Rohre - sowie Tapezierung) in
den Mieträumen fachmännisch auszuführen, bei Küchen
mindestens in einem Abstand von zwei Jahren, bei Dielen
und Bädern mindestens von drei Jahren, bei Wohnräumen
mindestens von vier Jahren und bei Schlafräumen mindestens
von sechs Jahren.
...
Der Bodenbelag ist bei Auszug in einem ordnungsgemäßen
und einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden
ist bei einem Auszug nach mehr als vierjähriger Mietdauer
abzuschleifen und zu versiegeln.
...
§ 12
Beendigung der Mietzeit
1. Die Mieträume sind bei Auszug sauber und
a) ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen
in § 8 Ziff. 2 vereinbarten Zeitablauf in fachmännisch
renoviertem Zustand zurückzugeben, ..."
Das Mietverhältnis endete zum 31. Januar 2000. Vergeblich
forderte der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2000
die Beklagte, die jegliche Renovierungsarbeiten unterlassen
hatte, zur Durchführung aller vertraglich vereinbarten
und erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen
bis zum 11. Februar 2000 auf. In dem vom Kläger beantragten
selbständigen Beweisverfahren hat der gerichtlich
bestellte Sachverständige festgestellt, die Wohnung
sei umfassend zu renovieren. Die Kosten hierfür würden
sich auf 24.377,66 DM belaufen. Zum 1. Juli 2000 wurde
die Wohnung wieder vermietet. Der Kläger fordert von
der Beklagten neben dem Ersatz der Kosten für die
durchgeführte Renovierung Schadensersatz in Höhe von
fünf Monatsmieten, weil der unrenovierte Zustand der
Wohnung eine frühere Vermietung verhindert habe. Hilfsweise
macht der Kläger noch Schadensersatzansprüche wegen
der Schäden an den Fliesen in der Küche und im Badezimmer
geltend. Mit seiner Klage hat der Kläger insgesamt
31.107,06 DM nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren
Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger begehrt mit der zugelassenen Revision die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Renovierung unterlassen,
Schadesersatzforderung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Schadenersatz wegen unterlassener
renovierungsarbeiten).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Renovierungspflicht des Mieters.
Weitere Informationen zu Renovierung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zu Renovierung
bei Auszug hier nicht beantwortet
wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe
einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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