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XIII. Zivilsenat 12.05.2004 XIII
ZR 234/03
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Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formellen
Gründen unwirksam, wenn der Vermieter in der Begründung
auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung
für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch
veranlaßte Kürzung der Mieterhöhung hinweist, den
Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert.
Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf einem Versehen
beruht, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit
nicht erfolgt und deshalb eine Kürzung nicht erforderlich
ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. Februar 2004
- VIII ZR 116/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2004 für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer
64 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit
ihr nicht stattgegeben worden ist, unzulässig ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Unwirksamkeit
eines Mieterhöhungsverlangens)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mieterhöhung aus formellen
Gründen unwirksam).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit der Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens
des Vermieters.
Weitere Informationen zu Mieterhöhung
und Mietwohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Frage zur Mieterhöhung
hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten
Sie anwaltliche Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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