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VIII. Zivilsenat 21.01.2004 VIII
ZR 137/03
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Zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes
für Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen
in einem Mehrfamilienhaus.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts NürnbergFürth, 7. Zivilkammer,
vom 4. April 2003 aufgehoben. Gerichtskosten für
das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte bewohnt seit 1968 eine Mietwohnung in
dem Mehrfamilienhaus des Klägers in dem Anwesen
H. Straße in H. . Nach dem Mietvertrag hat die
Beklagte die Heizkosten der Wohnung zu tragen und
- unter anderem hierfür - zusätzlich zur
Miete eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von
81,32 zu leisten. Das Amtsgericht hat der Klage auf
eine Heizkostennachzahlung in Höhe von 1.407,05€
in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, die
sich gegen die Berechnung der Grundkosten unter Ausklammerung
der Flächen der leerstehenden Wohnungen richtete,
zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre im
Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge
weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Abrechnung der
Heizkosten )
Urteil des BGH zum Mietrecht (Abrechnungen von Heizkostenzahlungen).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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