(1) Der Verpächter und der Pächter sollen
bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine
Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang
sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung
befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die
Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend.
Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung
versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
(2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung
einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich
bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher
Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine
Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt
wird, es sei denn, dass seit der Überlassung
der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der
Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei
Monate verstrichen sind; der Sachverständige
wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt.
Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder
Vertragsteil zur Hälfte.
(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt,
so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander
vermutet, dass sie richtig ist.