Mietverhältnisse
über andere Sachen
(§§ 578 - 580a)
§ 578a
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(Mietverhältnisse
über eingetragene Schiffe)
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(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a,
566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung
oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen
Schiffs entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem
Übergang des Eigentums über die Miete getroffen
hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers
entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam.
Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft,
das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über
die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die
Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das
nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird,
ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des
Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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