(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters
widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter, seine Familie oder einen anderen
Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten
würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter
zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft
werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen
des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben
nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt,
außer wenn die Gründe nachträglich
entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.