Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)
§ 554a
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(Barrierefreiheit)
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(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu
baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen
verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung
der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind,
wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter
kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse
an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder
des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer
behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.
Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer
Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine
Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen
Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3
und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters
von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Fragen und Stichworte zu § 554 BGB:
- Treppenlift einbauen
- Rollstuhlauffahrt
- Rollstuhlrampe
- Rollstuhlgerechtes Treppenhaus
- behindertengerechtes Badezimmer, insbesondere
Dusche / Badewanne
- Türrahmen zu schmal für Rollstuhl
- Einfahrt / Rampe / Zugang für Rollstuhlfahrer
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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