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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Mietverhältnisse über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)

§ 553
(Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte)

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Fragen und Stichworte zu § 553 BGB:
  • Ab wann ist ein Wohnraum übermäßig belegt?
  • Was sind Umstände, die für den Vermieter nicht zumutbar sind?
  • Wie hoch darf eine Mieterhöhung aufgrund eines neuen Untermietverhältnisses sein?
  • Ist es auch eine Untervermietung, wenn mein Lebenspartner in meine Wohnung mit einzieht?
  • Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters, um meinen Partner in meine Wohnung aufzunehmen?
  • Kann der Vermieter mir verbieten, meine Wohnung mit meinem Partner gemeinsam zu bewohnen?
  • Muss der Vermieter die Untervermietung gestatten?
  • Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters, wenn ich meinen Ehepartner und/oder meine Kinder mit in die Wohnung aufnehme?
  • Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen, ohne daß es als Untermietverhältnis gewertet wird?
  • Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Untermieter und dem Vermieter?
  • Welches rechtsverhältnis besteht zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter?
  • Muss die Untermiete in einem schriftlichen Vertrag geregelt werden?
    Gelten besondere rechtliche Voraussetzungen für einen Untermietvertrag?
  • Was sind "wichtige Gründe in der Person des Dritten"bzw. nach welchen Gesichtspunkten kann Vermieter die Untervermietung untersagen?
  • Welche Rechte hat der Mieter, wenn der Vermieter die Untervermietung untersagt?
  • Welche Arten der Untervermietung gibt es?
  • Was ist der rechtliche Unterschied zwischen der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung und der Gebrauchsüberlassung nur für einen Teil der Wohnung?
  • Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen
  • Lebensgefährte in die Wohnung aufnehmen
  • Zusammenziehen der Eheleute
  • Dauerbesuch
  • Untermietverhältnis
  • Gebrauchsüberlassung
  • Mieterhöhung und Untermiete
  • Untermiete und Gründung einer Wohngemeinschaft / WG
  • Untermiete
  • Untermieter
  • Hauptmieter
  • Untermietvertrag

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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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