(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich
gefördertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum
nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
(Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgesetzes
1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970),
verpflichtet, keine höhere Miete als die Kostenmiete
zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu
dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden
Aufwendungen für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
erforderlich ist. Eine Erhöhung des Mietzinses
nach den §§ 2, 3 und 5 ist ausgeschlossen.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter
durch Erklärung in Textform gegenüber dem
Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur
wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und
erläutert wird. Die Erklärung hat die Wirkung,
daß von dem Ersten des auf die Erklärung
folgenden Monats an der erhöhte Mietzins an die
Stelle des bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt;
wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten
eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst
von dem Ersten des übernächsten Monats an
ein.
(3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebskosten
im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
durch Umlagen erhoben werden, kann der Vermieter Erhöhungen
der Betriebskosten in entsprechender Anwendung des
§ 4 umlegen.
(4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen,
so hat der Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend
herabzusetzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich
mitzuteilen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Wohnraum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
oder ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung
eines Wohnungsbesetzungsrechtes gefördert worden
ist, wenn der Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten Weise verpflichtet hat.