MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
§ 14
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(Umlage der
Betriebskosten)
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(1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhältnissen
auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni
1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt
bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung
auf die Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen
in angemessener Höhe verlangt werden. Sind bis
zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder angemessene
Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als
vertraglich vereinbart. § 8 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem
11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen
Vorschriften abzurechnen. Später angefallene
Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der
vor dem 11. Juni 1995 begonnen hat, können nach
den bisherigen Vorschriften abgerechnet werden.
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Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft
und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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*Gesetz
vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603)
Aufgehoben durch Gesetz
vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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