MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
§ 1
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(Ausschluß
der Kündigung; Erhöhung des Mietzinses)
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Die Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung
ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung
des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2
bis 7 verlangen. Das Recht steht dem Vermieter nicht
zu, soweit und solange eine Erhöhung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus
den Umständen, insbesondere der Vereinbarung eines
Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem
Mietzins ergibt.
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Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft
und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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*Gesetz
vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603)
Aufgehoben durch Gesetz
vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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