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VIII. Zivilsenat 23.06.2004 VIII
ZR 361/03
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Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel,
durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen
nach einem "starren" Fristenplan auferlegt
wird.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004 für
Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen
das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung
eines Vorschusses auf Kosten von Schönheitsreparaturen.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in der B.
Straße in F. ; dem Kläger wurde nachfolgend
ein Nießbrauch an diesem Grundstück eingeräumt.
§ 16 Ziff. 4 des Formularmietvertrags vom 15.
Oktober 1979 enthält unter anderem folgende Regelung:
"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf
seine Kosten die Schönheitsreparaturen (
)
in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens
aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche,
Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen
Räumen - 5 Jahre." Der Kläger trägt
vor, die Beklagte habe seit Beginn des Mietverhältnisses
im November 1979 keine Schönheitsreparaturen
durchgeführt. Hierzu sei sie mit Schreiben vom
20. Dezember 2000 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
vergeblich aufgefordert worden. Die Beklagte ist der
Auffassung, die Schönheitsreparaturklausel sei
unwirksam. Der Kläger hat mit seiner Klage Zahlung
eines Betrags von 4.825,16 € als Vorschuß
für die Ausführung der Schönheitsreparaturen
nebst Zinsen ver-langt. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-rufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren
unvertreten geblieben.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Fristenplan
für Schönheitsreparaturen)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Gültigkeit eines Fristenplans
für Schönheitsreparaturmaßnahmen)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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zur Renovierung finden Sie hier.
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