(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs,
so hat der Verpächter dem Pächter den Wert
der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende
des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen.
Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert
aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen,
so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen
auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie
einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag
vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz.
Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als
bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig
war, so hat er dem Verpächter den Wert der die
normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.