(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die
Verhältnisse, die für die Festsetzung der
Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig
so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen
in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten
sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung
des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen.
Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung
der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag,
so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine
Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei
Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder
nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der
Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht,
wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein
Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis
der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig
verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere
Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in
dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung
des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil
die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags
nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann
nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem
Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen
sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen
1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.