Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
3: Pfandrecht des Vermieters
(§§ 562 - 562d)
§ 562d
|
(Pfändung
durch Dritte)
|
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt,
für einen anderen Gläubiger gepfändet,
so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen
der Miete für eine frühere Zeit als das letzte
Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|