(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558
ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann
insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§
558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare
Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei
Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter
Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift
des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für
die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen
diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung
auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz
2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf
einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht
es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne
liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter
seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden,
bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2
eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere
ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer
vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.