Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 557
|
(Mieterhöhungen
nach Vereinbarung oder Gesetz)
|
(1) Während des Mietverhältnisses können
die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen
der Miethöhe können die Vertragsparteien
als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete
nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der
Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe
der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht
eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen
ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen
ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|