§ 538
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Schadenersatzpflicht des Vermieters
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(1) Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten
Art bei dem Abschluß des Vertrages vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später infolge eines
Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder
kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels
in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der im §
537 bestimmten Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
(2) Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der
Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001
vollständig neugefaßt.
Die neue Fassung des § 538 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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