Zwangsräumung*
Die Zwangsräumung einer Wohnung oder eines Grundstücks
ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vgl. §
885 ZPO).
Sie wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers
bewirkt, wenn dieser zuvor einen Räumungstitel erwirkt
hat und der Schuldner die Wohnung
oder das Grundstück nicht freiwillig räumt. Erforderlichenfalls
kann der Gerichtsvollzieher dabei unmittelbaren Zwang anwenden,
also z.B. Schlösser aufbrechen und austauschen oder den
Schuldner unter Gewaltanwendung aus der Wohnung setzen.
Die nicht unerheblichen Kosten einer Zwangsräumung -
Anwaltskosten, Gebühren des Gerichtsvollziehers, Auslagen
für eine Spedition zwecks Entsorgung des Mobiliars -
sind zunächst vom Gläubiger vorzuschiessen, fallen
letztlich aber dem Schuldner zur Last (vgl. § 788 ZPO).
Grundsätzlich ist es Sache des Schuldners, sich rechtzeitig
um eine Ersatzwohnung zu bemühen, ggf. wird er von der
Stadt bzw. Gemeinde in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen.
Stellt sich die Zwangsräumung in einem besonderen Einzelfall
als sittenwidrig dar, kann der Schuldner gem. § 765a
ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Zuständig für
diesen Antrag ist das Amtsgericht als Volltreckungsgericht,
dort entscheidet der Rechtspfleger.
Vergleiche § 721 Zivilprozessordnung zur Räumungsfrist:
§ 721 Räumungsfrist
(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den
Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren.
Der Antrag ist vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung
zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der
Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung
kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des
Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über
eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem
Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist
gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor
dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen
Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert
oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung
ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist
zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.
(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder
3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache
in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung
ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die
im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als
ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tag der Rechtskraft
des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige
Räumung an einem späteren Tag zu räumen ist,
von diesem Tage an.
(6) Die sofortige Beschwerde findet statt
1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum
erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die
Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist
richtet;
2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen
2 oder 3.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse
über Wohnraum im Sinne des § 549
Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis
im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist
höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der
Beendigung gewährt werden.
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