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Mietmangel



Mietmangel - Melden des Mietmangels

In § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt:
"Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Ein auftretender Mietmangel der Mietsache muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden.
Der Vermieter muss dann den Mietmangel beseitigen und, soweit möglich, den Schaden des Mietmangels begrenzt halten.
Grundsätzlich hat der Mieter die Möglichkeit, für die Zeit, in der der Mietmangel besteht, die Miete zu mindern.


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