Mietmangel - Melden des Mietmangels
In § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt:
"Der Vermieter
hat die Mietsache dem Mieter in einem
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem
Zustand zu erhalten."
Ein auftretender Mietmangel der Mietsache muss dem Vermieter
unverzüglich angezeigt werden.
Der Vermieter muss dann den Mietmangel beseitigen und, soweit
möglich, den Schaden des Mietmangels begrenzt halten.
Grundsätzlich hat der Mieter die Möglichkeit, für
die Zeit, in der der Mietmangel besteht, die Miete
zu mindern.
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