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Fragen und Antworten zur Eigenbedarf




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Untermiete

Nach welchen Gesichtspunkten kann Vermieter die (teilweise) Untervermietung untersagen?

Der Vermieter darf nach § 553 Abs. 1 BGB die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, wenn
1. in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt,
2. der Wohnraum übermäßig belegt würde oder
3. dem Vermieter aus sonstigen Gründen die Gebrauchsüberlassung an den Dritten nicht zugemutet werden kann.

zu 1.:
Ein wichtiger Grund in der Person des Dritten könnte beispielsweise vorliegen, wenn annzunehmen ist, daß es durch diese Person zu Störungen des Hausfriedens oder einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung kommt.

zu 2.:
Überbelegung des Wohnraums ist vor allem abhängig vom Verhältnis der Anzahl der Zimmer zur Zahl der Wohnungsnutzer. Die einzelnen Länder definieren in ihren Wohnungsaufsichtsgesetze eine minimale Quadratmeterzahl, die pro Person zu Verfügung stehen muss. Diese Mindest-Grenze variiert leicht von Bundesland zu Bundesland.

zu 3.:
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit für den Vermieter hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab.


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