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Wohnungseigentümer, Eigentümer



Eigentum*

Eigentum bezeichnet ein rechtliches oder normatives Verhältnis von Personen oder Institutionen zu einem oder mehreren Objekten im Sinne eines Verfügungsrechtes.
Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden.

Der Begriff Eigentum wird nur dann gebraucht, wenn es eine Population oder Gesellschaft mit ausgeprägter Besitz-Aufteilung gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.

Siehe auch: Die Grundlagen der Eigentumstheorie

Inhaltsverzeichnis
1 Rechtliche Situation in Deutschland

1.1 Definition im Sinne der Rechtsprechung
1.2 Verfassungsrecht
1.3 Privatrecht


2 Rechtslage in Österreich

2.1 Privatrecht


2.1.1 Eigentumserwerb


2.2 Eigentum als geschütztes Rechtsgut


2.2.1 Verfassung
2.2.2 Strafrecht


3 Das Wesen des Eigentums

4 Geistiges Eigentum

5 Kennzeichnung

6 Weblinks


Rechtliche Situation in Deutschland

Definition im Sinne der Rechtsprechung
Dem umgangsprachlichen Verständnis von Eigentum zielt zumeist auf ein zivilrechtliches Verständnis. Eigentum ist im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) das umfassende Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB. Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum beschreibt die rechtliche Herrschaft über eine Sache, Besitztum die tatsächliche. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. Der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer und niemals Eigentümer.


Verfassungsrecht
Privateigentum ist durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Institut garantiert. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt, wobei es umstritten ist, ob ein historischer oder naturrechtlicher Eigentumsbegriff (wie er sich in § 903 BGB wiederfindet) als Leitlinie dienen darf. Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht.

Damit es obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber zu definieren, was solche vermögenswerte Rechte sind. Neben dem Eigentum an Sachen (s.o.) fallen hierunter auch Forderungen, Ansprüche aus der Sozialversicherung und in bestimmten Fällen auch der Besitz. Dem Eigentumsbegriff liegt dabei nicht die privatrechtliche Ordnung, sondern die Gesamtheit aller Normen zu Grunde, d.h. auch die Normen des Öffentlichen Rechts sind bei der Eigentumsbestimmung heranzuziehen. Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht über den privatrechtlichen Begriff hinaus (siehe oben) und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.

Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG: "Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.") herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers. Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen dabei jedoch immer einen gewissen Kernbereich an Normen gewährleisten, sonst würde gegen die Eigentumsgarantie verstoßen. Eigentumsrechte dürfen nicht so stark entzogen werden, dass nur noch eine bloße Hülle bleibt. Zu diesem Kernbestand zählt eine generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen. Dennoch wäre es irreführend, aus der Gewährleistung des Eigentums in Artikel 14 Abs. 1 S. 1 GG auf eine umfassende Freiheit des Eigentums zu schließen, auch wenn die Eigentumsgewährleistung den Eigentümer schützt, sein Eigentum nicht nur schlicht zu behalten, sondern grundsätzlich auch es zu verwenden, zu verbrauchen und zu veräußern (vergleiche Jarass/Pieroth, GG, Auflage 1997, Art. 14 Rn. 13).

Davon abzugrenzen die die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG ("Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig"). Eigentum kann also auch vollständig entzogen werden. Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung staatlicher Bauvorhaben und Planungen relevant. Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem umstrittenen Urteil auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer praktisch ausgeschlossen: Vermögenssteuer und Einkommenssteuer zusammen dürfen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen. Dadurch sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens (Kapitalakkumulation) verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wird eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche.


Privatrecht
Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung.

Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein. Ferner bestehen das Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das Wohnungseigentum. Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz ist nicht möglich.

Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach § 985 BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 BGB.

Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte


Rechtslage in Österreich

Privatrecht
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:

im objektiven Sinn als "alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen" (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar (siehe unten: Geistiges Eigentum);
im subjektiven Sinn als "Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen" (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer "in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen." (§ 362 ABGB).
Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).

Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).

Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).


Eigentumserwerb
Der Erwerb des Eigentums erfolgt entweder originär (ursprünglich): Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei Aneignung herrenloser Sachen Zuwachs (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen) Fund Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Ersitzung oder derivativ (abgleitet): Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen, Sicherungsabrede, Auslobung) Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetungen) originärer Erwerb.

Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist

ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
eine Erwerbungsart, das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.

Eigentum als geschütztes Rechtsgut

Verfassung
Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.

Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Kraftwerk u.s.w.) vor.

Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.

Strafrecht
Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).

Das Wesen des Eigentums
Eigentum ist der Anspruch des Eigentümers an alle anderen Personen auf Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Es bezieht sich also nicht direkt auf die Sache, sondern auf den Besitz (das heißt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache) und verhält sich zu diesem als eine Abstraktion erster Ordnung. Da nun der Besitz wiederum eine Abstraktion erster Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache ist, ist das Eigentum also eine Abstraktion zweiter Ordnung im Verhältnis zu der betreffenden Sache. Der Nutzen dieser Aussage lässt sich allerdings bezweifeln. Sie lässt auch Aspekte des Eigentums außer Acht, die nichts mit dem Besitz zu tun haben, zum Beispiel die Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Hypothek zu belasten.

Geistiges Eigentum
Die Übertragung der Eigentumstheorie auf Immaterialgüter ist umstritten. Der Begriff "Geistiges Eigentum" umfasst eher zahlreiche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä.

Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, da Patentrechte nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum gewährt werden. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts (Eigentum sind vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts), sind immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet.

Kennzeichnung
Eigentum wurde oder ist durch so genannte Hausmarken gekennzeichnet.


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