Wer ist gesetzlich zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
verpflichtet?
Gesetzlich ist der Vermieter verpflichtet, anstehende
Schönheitsreparaturen durchzuführen.
§ 535 Abs. 1 BGB: Durch den Mietvertrag wird
der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der
vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren.
Dies gilt allerdings nur, soweit im Mietvertrag nichts
anderes geregelt ist. Denn häufig wird die Verpflichtung
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf
den Mieter abgewälzt.
Wenn aber im Mietvertrag keine Regelung über die
Durchführung der Schönheitsreparaturen steht,
sind sie allein Sache des Vermieters.
Wann ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, die dem
Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen
auferlegt, unwirksam?
Alle Vereinbarungen und Klauseln im Mietvertrag (auch
Formularmietvertrag), sind unwirksam, wenn sie bestimmen,
daß Mieter mehr Schönheitsreparaturen durchführen
und bezahlen soll, als er selbst abgewohnt hat.
Wird der Mieter durch den Mietvertrag unangemessen belastet,
ist die Klausel unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn
der Mieter die Klausel ausdrücklich akzeptiert
hat.
Kann der Mieter schon direkt beim Einzug zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden?
Nein, eine solche Vereinbarung wäre unwirksam.
Der Mieter kann nicht verpflichtet werden, mehr Schönheitsreparaturen
durchzuführen und zu zahlen, als er selbst abgewohnt
hat.
Ist es zulässig, den Mieter zur regelmäßigen
Durchführung aller laufenden Schönheitsreparaturmaßnahmen
im Mietvertrag zu verpflichten?
Ja, eine solche Mietvertragsklausel ist zulässig.
Allerdings wird diese Verpflichtung des Mieters erst
nach dem Ablauf angemessener Fristen wirksam, nicht
schon direkt mit dessen Einzug. Der Anfang der Fristen
beginnt erst mit dem Einzug des Mieters.
Kann der Mieter im Mietvertrag verpflichtet werden,
die Schönheitsreparaturen regelmäßig
alle zwei Jahre durchzuführen?
Nein, denn dieser Nahe zeitliche Abstand der Reparaturarbeiten
würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Eine
solche unangemessene Benachteiligung verstößt
gegen treu und Glauben und ist somit unzulässig
und unwirksam.
Kann der Mieter verpflichtet werden, die Schönheitsreparaturen
"bei Bedarf" oder "sobald sie erforderlich
sind" oder ähnlich unbestimmten Formulierungen,
vorzunehmen?
Eine so formulierte Klausel kann unwirksam sein, da
sonst der Mieter möglicherweise für Schäden
oder Verschleißerscheinungen mitrenovieren müßte,
die eventuell gar nicht von ihm verursacht wurden, sondern
von seinem Vormieter.
Unter welchen Umständen ist es zulässig,
den Mieter zu verpflichten , laufende Schönheitsreparaturen
durchzuführen?
Die laufende Renovierung der Wohnung und Durchführung
der Schönheitsreparaturen kann auf den Mieter übertragen
werden, wenn der Mieter erst nach Ablauf einer angemessenen
Frist zur Renovierung verpflichtet ist. Diese Frist
wird ab dem Zeitpunkt des Einzugs berechnet.
Welche Renovierungsfristen sind im allgemeinen angemessen?
Folgende Fristen gelten im allgemeinen und unter durchschnittlichen
Wohnbedingungen als angemessen:
- Küche, Bad und Dusche: alle 3 Jahre,
- Wohnzimmer, Schlafzimmer, Flur, Diele, Toilette: alle
5 Jahre
- andere Nebenräume: alle 7 Jahre.
Allerdings sind diese Fristen nicht gesetzlich bindend,
aus den Umständen des Einzelfalles kann sich eine
höhere oder auch eine kürzere Frist ergeben.
Kann der Vermieter im Mietvertrag festlegen, daß
der Mieter die Schönheitsreparaturen durch einen
Fachbetrieb durchführen lassen muß?
Nein, eine solche Klausel wäre unwirksam. Der Mieter
darf die Schönheitsreparaturen auch selbst vornehmen
und muß hierfür keinen Fachmann beschäftigen.
Allerdings kann der Vermieter darauf bestehen, daß
die Arbeiten fachmännisch durchgeführt werden.
Was ist, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen
nicht fachmännisch durchgeführt hat?
Sollten bei der Schönheitsreparatur eklatante Mängel
bestehen, weil sich nicht fachgerecht durchgeführt
wurde, kann der Vermieter in der Regel vom Mieter Schadensersatz
fordern.
Der Mieter hat dann eine Schadensersatzpflicht gegenüber
dem Vermieter und muss dann unter Umständen die
Kosten für einen Fachbetrieb, der die Arbeiten
nachträglich ausführt, übernehmen sowie
eventuelle Mietausfälle des Vermieters ausgleichen.
Gehört ein Neuanstrich der Heizkörper einschließlich
Streichen der Heizungsrohre zu den Schönheitsreparaturen?
Ja, in der Regel zählen diese Arbeiten zu den allgemein
üblich Maßnahmen bei der Durchführung
von Schönheitsreparaturen.
Gehört Streichen und Tapezieren der Wände
und Decken zu den Schönheitsreparaturen?
Ja, in der Regel zählen diese Arbeiten zu den allgemein
üblich Maßnahmen bei der Durchführung
von Schönheitsreparaturen.
Gehört das Streichen der Türen und Fenster
zu den Schönheitsreparaturen?
Ja, in der Regel zählen diese Arbeiten zu den allgemein
üblich Maßnahmen bei der Durchführung
von Schönheitsreparaturen. Allerdings müssen
Fenster und Außentüren nur innen durch den
Mieter gestrichen werden. Der Anstrich von außen
ist Sache des Vermieters. Innentüren muß
der Mieter allerdings komplett streichen oder lackieren.
Gehört das Reinigen von Teppichböden zu
den Schönheitsreparaturen?
In der Regel nicht. Zur Reinigung des Teppichbodens
ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn die Teppichbodenreinigung
ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.
Gehört bei Schönheitsreparaturen zum Auszug
das Verschließen der Dübellöcher zu
den Pflichten des Mieters?
Wenn der Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen
durchführen muß, ist er verpflichtet, auch
die Dübellöcher zu verschließen.
Gehören Renovierungsarbeiten in Nebenräumen
(wie etwa Keller, Speicher und Dachboden) zu den Schönheitsreparaturen?
In der Regel nicht. Zur Renovierung der Nebenräume
ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich
im Mietvertrag vereinbart wurde.
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