Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Kautionsabrede
im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die bei Mietbeginn
an die Klägerin geleistete Kaution dar, soweit
es einen Betrag von 2.040 DM (entsprechend dem dreifachen
monatlichen Kaltmietzins von 680 DM) betreffe. Lediglich
in Höhe von 30,68 € (= 60 DM) sei die Leistung
ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurückzugewähren.
Die Klausel, die den Mieter entgegen § 550 b Abs.
1 Satz 3 BGB a.F. verpflichte, die Kaution bei Vertragsschluß
in voller Höhe zu zahlen, sei nicht insgesamt nichtig.
Die Kautionsabrede sei auch nicht wegen eines Verstoßes
gegen § 550 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. unwirksam,
soweit sie die geleistete Sicherheit in Höhe von
2.040 DM betreffe. Es könne dahinstehen, wie die
in sich widersprüchliche und auslegungsbedürftige
Vertragsklausel zu verstehen sei. Für die Zahlung
von 60 DM fehle es an einem rechtlichen Grund. Die etwaige
Unwirksamkeit der Vertragsklausel gemäß §
550 b Abs. 3 BGB a.F. beziehe sich nur auf den unzulässigen
Teil der Kaution.
II. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne
Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung,
daß der Beklagte gegenüber der Klägerin
keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in
Höhe von 1.043,03 (= 2.040 DM) gemäß
§ 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnis
hat, da die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund
für die Zahlung von 1.043,03 € (=2040 DM)
gemäß § 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem
Mietverhältnis
hat, da die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund
für die Zahlung von 1.043,03 € darstellt.
Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung in §
19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien vom 26. Januar
1999 eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt
oder eine Individualvereinbarung ist.
1. Geht man wie das Landgericht davon aus, daß
es sich bei § 19 Nr. 4 des Mietvertrages um eine
Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, so ist die
Auffassung des Landgerichts zutreffend, daß die
Bestimmung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages, die
den Beklagten verpflichtet, "bei Abschluß
des Mietvertrages eine Kaution von drei Monatsmieten
= 2.100 DM" zu zahlen, nicht insgesamt nach §
550 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. nichtig, vielmehr nur
die Fälligkeitsregelung "bei Abschluß
des Mietvertrages" sowie die Präzisierung
der Höhe der Kaution"= 2.100 DM" unwirksam
ist. Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß bei
Wegfall der Fälligkeitsklausel "bei Abschluß
des Mietvertrages" sowie der Präzisierung
"= 2.100 DM" die restliche Bestimmung noch
eine sprachlich und inhaltlich selbständige Regelung
enthält, die dem Vertragszweck dient, keine unzulässige
geltungserhalten de Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
darstellt und mit dem Sinn und Zweck des § 550
b BGB a.F. vereinbar ist. Ohne die gemäß
§ 550 b BGB a.F. unwirksame Fälligkeitsregelung
"bei Abschluß des Mietvertrages" sowie
die nichtige, weil drei Monatsmieten übersteigende,
zusätzliche Angabe der Höhe "= 2.100
DM", bleibt eine Abrede der Parteien über
eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung
in Höhe von "drei Monatsmieten" bestehen.
Diese Regelung ist gemessen an § 550 b Abs. 1 Satz
1 BGB a.F. nicht zu beanstanden. Die Annahme einer Teilunwirksamkeit
der Kautionsvereinbarung stellt auch keine geltungserhaltende
Reduktion einer Formularklausel dar, da nur eine sprachlich
und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre
unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen
Inhalt aufrechterhalten wird. Das Verbot der geltungserhaltenden
Reduktion einer beanstandeten Formularklausel gilt nicht,
wenn die Klausel aus sich heraus verständlich ist
und sich sinnvoll in einen zulässigen und in einen
unzulässigen Regelungsteil wie hier trennen läßt
(BGHZ 136, 314, 322). Die Teilunwirksamkeit der Kautionsabrede
ist auch mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB
a.F. vereinbar. Im Hinblick auf den Schutzzweck des
§ 550 b BGB a.F. wäre es verfehlt, eine Kautionsregelung
insgesamt für unwirksam zu erklären, weil
eine Teilregelung gegen das Gesetz verstößt
(Senatsurteil vom 25. Juni 2003 VIII ZR 344/02, NJW
2003, 2899 unter II 3).
2. Stellt die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages
der Parteien wie die Revision geltend macht keine Allgemeine
Geschäftsbedingung, sondern eine Individualvereinbarung
dar, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht die
gesamte Kautionsregelung nach § 139 BGB nichtig.
Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages
eine gemäß § 550 b Abs. 1 Satz 3, Abs.
3 BGB a.F. unzulässige Fälligkeitsbestimmung
enthält, tritt nach § 19 Nr. 1 des Mietvertrages
die gesetzliche Regelung des § 550 b Abs. 1 Satz
3 BGB a.F. an deren Stelle. § 139 BGB ist durch
§ 19 Nr. 1 des Mietvertrages in zulässiger
Weise abbedungen worden (vgl. Senat, Urteil vom 25.
Mai 1983 VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027 unter III 2;
BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 IX ZR 133/96, NJWRR
97, 684 unter B III 2 a = BGHR § 139 BGB Teilwirksamkeitsklausel
4). Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages
die Betragsangabe "drei Monatsmieten = 2.100 DM"
aufweist, ist die Vereinbarung der Parteien in sich
widersprüchlich, da drei Monatsmieten nicht 2.100
DM ergeben, sondern nur 2.040 DM. Grundsätzlich
ist aber davon auszugehen, daß die Parteien eine
gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. BGH, Urteil
vom 15. November 1995 XII ZR 72/94, NJWEMietR 1996,
56 unter II 2 b; BAG, NJW 1997, 541 unter 2; MayerMaly/Busche
in MünchKomm, 4. Aufl., § 157 Rdnr. 13). Danach
ist anzunehmen, daß die Parteien eine mit §
550 b BGB a.F. in Übereinstimmung stehende Regelung
treffen und damit eine Kaution von drei Monatsmieten
vereinbaren wollten. Dafür spricht hier auch die
geringe Differenz von 30,67 (= 60 DM) zwischen den
in der Kautionsregelung gleichgesetzten drei Monatsmieten
mit dem Betrag von 2.100 DM.
III. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in §
19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien vom 26. Januar
1999 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeitsregel
sowie der zusätzlichen Bestimmung der Höhe
der drei Monatsmieten rechtswirksam. Die Zahlung der
Kaution an die Klägerin erfolgte deshalb in Höhe
von 1.043,03 (=2.040 DM) mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch
des Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet
demnach insoweit aus. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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