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BGH-Entscheidung zum Mietrecht




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VIII. Zivilsenat 03.12.2003 VIII ZR 86/03
Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die bei Mietbeginn an die Klägerin geleistete Kaution dar, soweit es einen Betrag von 2.040 DM (entsprechend dem dreifachen monatlichen Kaltmietzins von 680 DM) betreffe. Lediglich in Höhe von 30,68 € (= 60 DM) sei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurückzugewähren. Die Klausel, die den Mieter entgegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. verpflichte, die Kaution bei Vertragsschluß in voller Höhe zu zahlen, sei nicht insgesamt nichtig. Die Kautionsabrede sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. unwirksam, soweit sie die geleistete Sicherheit in Höhe von 2.040 DM betreffe. Es könne dahinstehen, wie die in sich widersprüchliche und auslegungsbedürftige Vertragsklausel zu verstehen sei. Für die Zahlung von 60 DM fehle es an einem rechtlichen Grund. Die etwaige Unwirksamkeit der Vertragsklausel gemäß § 550 b Abs. 3 BGB a.F. beziehe sich nur auf den unzulässigen Teil der Kaution.

II. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.043,03 (= 2.040 DM) gemäß § 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnis hat, da die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die Zahlung von 1.043,03 € (=2040 DM) gemäß § 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnis
hat, da die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die Zahlung von 1.043,03 € darstellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien vom 26. Januar 1999 eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder eine Individualvereinbarung ist.

1. Geht man wie das Landgericht davon aus, daß es sich bei § 19 Nr. 4 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, so ist die Auffassung des Landgerichts zutreffend, daß die Bestimmung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages, die den Beklagten verpflichtet, "bei Abschluß des Mietvertrages eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM" zu zahlen, nicht insgesamt nach § 550 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. nichtig, vielmehr nur die Fälligkeitsregelung "bei Abschluß des Mietvertrages" sowie die Präzisierung der Höhe der Kaution"= 2.100 DM" unwirksam ist. Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß bei Wegfall der Fälligkeitsklausel "bei Abschluß des Mietvertrages" sowie der Präzisierung "= 2.100 DM" die restliche Bestimmung noch eine sprachlich und inhaltlich selbständige Regelung enthält, die dem Vertragszweck dient, keine unzulässige geltungserhalten de Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt und mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar ist. Ohne die gemäß § 550 b BGB a.F. unwirksame Fälligkeitsregelung "bei Abschluß des Mietvertrages" sowie die nichtige, weil drei Monatsmieten übersteigende, zusätzliche Angabe der Höhe "= 2.100 DM", bleibt eine Abrede der Parteien über eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von "drei Monatsmieten" bestehen. Diese Regelung ist gemessen an § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht zu beanstanden. Die Annahme einer Teilunwirksamkeit der Kautionsvereinbarung stellt auch keine geltungserhaltende Reduktion einer Formularklausel dar, da nur eine sprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten wird. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer beanstandeten Formularklausel gilt nicht, wenn die Klausel aus sich heraus verständlich ist und sich sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil wie hier trennen läßt (BGHZ 136, 314, 322). Die Teilunwirksamkeit der Kautionsabrede ist auch mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 550 b BGB a.F. wäre es verfehlt, eine Kautionsregelung insgesamt für unwirksam zu erklären, weil eine Teilregelung gegen das Gesetz verstößt (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 unter II 3).

2. Stellt die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien wie die Revision geltend macht keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern eine Individualvereinbarung dar, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht die gesamte Kautionsregelung nach § 139 BGB nichtig. Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages eine gemäß § 550 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.F. unzulässige Fälligkeitsbestimmung enthält, tritt nach § 19 Nr. 1 des Mietvertrages die gesetzliche Regelung des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. an deren Stelle. § 139 BGB ist durch § 19 Nr. 1 des Mietvertrages in zulässiger Weise abbedungen worden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1983 VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027 unter III 2; BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 IX ZR 133/96, NJWRR 97, 684 unter B III 2 a = BGHR § 139 BGB Teilwirksamkeitsklausel 4). Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages die Betragsangabe "drei Monatsmieten = 2.100 DM" aufweist, ist die Vereinbarung der Parteien in sich widersprüchlich, da drei Monatsmieten nicht 2.100 DM ergeben, sondern nur 2.040 DM. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1995 XII ZR 72/94, NJWEMietR 1996, 56 unter II 2 b; BAG, NJW 1997, 541 unter 2; MayerMaly/Busche in MünchKomm, 4. Aufl., § 157 Rdnr. 13). Danach ist anzunehmen, daß die Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in Übereinstimmung stehende Regelung treffen und damit eine Kaution von drei Monatsmieten vereinbaren wollten. Dafür spricht hier auch die geringe Differenz von 30,67 (= 60 DM) zwischen den in der Kautionsregelung gleichgesetzten drei Monatsmieten mit dem Betrag von 2.100 DM.

III. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien vom 26. Januar 1999 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeitsregel sowie der zusätzlichen Bestimmung der Höhe der drei Monatsmieten rechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an die Klägerin erfolgte deshalb in Höhe von 1.043,03 (=2.040 DM) mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet demnach insoweit aus. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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