zurück
zur Übersicht |
|
|
VIII. Zivilsenat 26.05.2004 VIII
ZR 77/03
|
a) Eine mietvertragliche Formularklausel, die den
Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses
vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet
und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten
Renovierung überläßt, benachteiligt
den Mieter nicht unangemessen.
b) Zu den Voraussetzungen der Erstattung von Gutachtenskosten,
wenn der Vermieter einen Sachverständigen mit
der Feststellung des Zustands der Mietwohnung beauftragt,
weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen
Kostenabgeltungsklausel bestreitet.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 7. April 2004 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
27. Februar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen
Schönheitsreparaturen aus einem Mietverhältnis.
Die Kläger mieteten mit Wirkung ab 1. Juli 1998
von dem Beklagten und
seiner Ehefrau eine Wohnung in D. . Der Mietvertrag
vom 27. April 1998
enthält unter anderem folgende Formularklauseln:
"§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung der
Mieträume
2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung,
auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in
den Mieträumen
fachmännisch auszuführen
bzw. ausführen zu lassen.
Diese Arbeiten
sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern
und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in
Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen,
Flure[n], Treppenhäuser[n] in Alleinbenutzung
spätestens nach fünf Jahren und in
sonstigen Räumlichkeiten
spätestens
nach sieben Jahren zu tätigen.
§ 12 Beendigung der Mietzeit
1. Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt,
sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem
sie sich bei regelmäßiger Vornahme der
Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2
- befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle
- vgl. § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeitanteilig
zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des
Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages
oder durch fachgerechte Renovierung durch den
Mieter."
Unter § 24 des Mietvertrags ist handschriftlich
eingetragen: "2. Die Wohnung wurde Mitte 1996
renoviert (Wände, Decken etc.) und wird [in]
derzeitigem gutem Zustand am 1. Juli 1998 übernommen."
Das Mietverhältnis endete am 31. August 2000.
Der Beklagte und seine Ehefrau rechneten gegen Ansprüche
der Kläger auf Rückzahlung der Mietkaution
und auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung
in Höhe von insgesamt 3.751,61 DM (1.918,17 €)
mit Ge genforderungen in Höhe von 2.673,15 DM
(1.366,76 €) auf, über deren Beste hen die
Parteien streiten.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind lediglich
noch zwei Aufrechnungsforderungen in Höhe von
insgesamt 1.831,86 DM (936,62 €), und zwar:
1. zeitanteilig auf die Dauer des Mietverhältnisses
(26 Monate) bezogene
Renovierungskosten in Höhe von 895,80 DM (458,02
€) auf der Grundlage des Kostenvoranschlages
eines Malermeisters vom 18. September 2000 in Höhe
von 2.067,25 DM betreffend drei Wohnräume
und die Diele; die Kläger behaupten, sie hätten
vor ihrem Auszug fachgerechte Anstricharbeiten durchgeführt;
2. Kosten eines Sachverständigengutachtens über
den Zustand der Wohnung, die Ordnungsgemäßheit
der vorgenommenen Renovierungsarbeiten und die zur
Herstellung eines fachmännisch renovierten
Zustands erforderlichen Maßnahmen vom 7. November
2000 in Höhe von 936,06 DM (478,60 €).
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.673,15 DM
erhobenen Klage
in Höhe eines Betrages von 1.995,15 DM (1.020,10
€) sta ttgegeben. Der Beklagte
hat hiergegen Berufung eingelegt und Klageabweisung
beantragt, soweit
er zur Zahlung eines 163,29 DM übersteigenden
Betrags verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte seinen zweitinstanzlichen Antrag
auf Klageabweisung weiter.
|
zurück
zur Übersicht |
|
Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Schönheitsreparatur
Renovierung)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Renovierungen und Reparaturen).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
Weitere Informationen zur Mietwohnung
und zur Mietminderung
finden Sie hier.
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Schönheitsreparatur,
Renovierungspflicht" sprechen. (Rechtsberatung)
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Rechtsberatung zu allen Bereichen des
Mietrechts. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|