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BGH-Urteil Mietminderung Wohnfläche

Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 535 ff. geregelt. Die BGH-Urteile und ausgewählte Entscheidungen finden Sie auf dieser Seite.

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VIII. Zivilsenat 24.03.2003 VIII ZR 44/03


Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohnfläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht, können im Regelfall auch im frei finanzierten Wohnraum die Bestimmungen der §§ 42-44 II. BV als Maßstab herangezogen werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:
Die Beklagte mietete von den Klägern ab dem 1. Oktober 1997 nach Besichtigung der Räumlichkeiten eine im Dachgeschoß gelegene 4-Zimmer- Maisonette-Wohnung in R. , G. -Straße . Bei dem Obergeschoß der Wohnung handelt es sich um einen ausgebauten Spitzboden.
Im Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 heißt es in § 1: "Wohnfläche: 110 m2". Die monatliche Miete betrug 1.550 DM.
Im Jahr 2001 ließ die Beklagte die Wohnung ausmessen. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 89 m2 unter Anrechnung der Dachschrägen im Spitzboden bzw. 109,03 m2 bei einer Addition der reinen Grundrißflächen beider Geschosse. Dabei entfallen auf den unteren Teil der Wohnung 69,03 m2 und auf die Grundrißfläche des ausgebauten Spitzbodens 40 m2.
Die Beklagte minderte die Miete für die Monate August bis November 2001 um monatlich 460 DM oder 235,19 €, für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 um monatlich 360 DM oder 184,07 €.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge in Höhe von 1.677,03 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 466,63 € verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger weiterhin ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren. Die Beklagte hat Anschlußrevision mit dem Ziel einer Klageabweisung insgesamt eingelegt.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietminderung bei zu geringer Wohnfläche)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietminderungsmöglichkeiten bei falscher Wohnflächenangabe).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung bei einer gewerblichen Zwischemiete, wenn der Mietmangel verhältnismäßig gering ist.
Weitere Informationen zu Mietminderung und Wohnung finden Sie hier.



Bitte beachten Sie:

Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Davon ist bei einer stark abweichenden Wohnflächenangabe in der Regel auszugehen.

Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.

Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.

Beachten Sie auch:

Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit verliert.

Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über falsche Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.

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