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VIII. Zivilsenat 24.03.2003 VIII
ZR 44/03
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Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare
Wohnfläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag
angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht,
können im Regelfall auch im frei finanzierten Wohnraum
die Bestimmungen der §§ 42-44 II. BV als Maßstab herangezogen
werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision
der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Beklagte mietete von den Klägern ab dem 1. Oktober
1997 nach Besichtigung der Räumlichkeiten eine im
Dachgeschoß gelegene 4-Zimmer- Maisonette-Wohnung
in R. , G. -Straße . Bei dem Obergeschoß der Wohnung
handelt es sich um einen ausgebauten Spitzboden.
Im Mietvertrag vom 1. Oktober 1997 heißt es in § 1:
"Wohnfläche: 110 m2". Die monatliche Miete betrug
1.550 DM.
Im Jahr 2001 ließ die Beklagte die Wohnung ausmessen.
Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 89 m2 unter Anrechnung
der Dachschrägen im Spitzboden bzw. 109,03 m2 bei
einer Addition der reinen Grundrißflächen beider Geschosse.
Dabei entfallen auf den unteren Teil der Wohnung 69,03
m2 und auf die Grundrißfläche des ausgebauten Spitzbodens
40 m2.
Die Beklagte minderte die Miete für die Monate August
bis November 2001 um monatlich 460 DM oder 235,19
€, für die Monate Dezember 2001 bis März 2002 um monatlich
360 DM oder 184,07 €.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen
Beträge in Höhe von 1.677,03 €. Das Amtsgericht hat
der Klage stattgegeben.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht
die Beklagte zur Zahlung von 466,63 € verurteilt und
die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger weiterhin
ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren. Die Beklagte
hat Anschlußrevision mit dem Ziel einer Klageabweisung
insgesamt eingelegt.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietminderung
bei zu geringer Wohnfläche)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietminderungsmöglichkeiten
bei falscher Wohnflächenangabe).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit dem Recht des Mieters auf Mietminderung bei einer
gewerblichen Zwischemiete, wenn der Mietmangel verhältnismäßig
gering ist.
Weitere Informationen zu Mietminderung
und Wohnung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung
bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen,
wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen
Zustand entspricht. Davon ist bei einer stark abweichenden Wohnflächenangabe
in der Regel auszugehen.
Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt
vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung
von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
Beachten Sie auch:
Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt
in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur
die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die
Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den Rechtsstreit
verliert.
Dieses BGH-Urteil bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt
und ist nicht zu verallgemeinern. Wenn Ihre Rechtsfrage über
falsche Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag hier nicht
beantwortet wird und Sie Beratung suchen, sollten Sie anwaltliche
Hilfe einholen.
Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die
Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt
zu richten.
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fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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