Entscheidungsgründe:
I. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Feststellungsklage
sei zulässig und begründet. Zwar handele es
sich auch bei der Einräumung des bloßen Mitgebrauchs
an einer Wohnung begrifflich um eine Gebrauchsüberlassung
mit der Folge, daß der Anwendungsbereich sowohl
des § 8 Ziff. 1 a des Mietvertrages als auch des
§ 540 Abs. 1 BGB eröffnet sei. Der Lebensgefährte
der Klägerin sei jedoch nicht "Dritter"
im Sinne dieser Bestimmungen. Diese in Rechtsprechung
und Schrifttum umstrittene Frage sei dahin zu beantworten,
daß alle diejenigen keine Dritten seien, die vom
Mieter zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung
und Lebensplanung in die Wohnung aufgenommen würden.
Einer institutionellen Verfestigung durch Eheschließung
oder Gründung einer Lebenspartnerschaft bedürfe
es nicht, da die Form, in der Lebensgefährten ihre
auf Dauer angelegte Gemeinschaft vollziehen, Teil ihrer
Privatsphäre sei und zum Kern ihres Rechts auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit gehöre.
Auch die berechtigten Interessen des Vermieters verlangten
eine Erlaubnispflicht nicht; gegen einen etwaigen vertragswidrigen
Gebrauch der Wohnung durch den Lebensgefährten
sei der Vermieter durch die Möglichkeit einer Kündigung
hinreichend geschützt. Die Klägerin treffe
auch keine mietvertragliche Nebenpflicht zur Bekanntgabe
der von der Beklagten geforderten persönlichen
Daten. Die Beklagte habe keinen Anlaß, über
den neuen Mitbewohner Auskünfte bei Behörden
oder anderen Institutionen einzuziehen; ein Schuldnerwechsel
finde nicht statt.
II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung
nicht stand.
1. Gegen die vom Landgericht bejahte Zulässigkeit
der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken (§
256 ZPO). Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Revision
durchgreift, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft
nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die
Behauptung der Klägerin, Herr S. sei ihr Lebensgefährte,
bestritten habe; denn auch wenn letzteres zutrifft,
bedarf die Klägerin der Erlaubnis der Beklagten
gemäß §§ 540 Abs. 1, 553 BGB.
a) Die Frage, ob der Lebensgefährte eines Mieters
als "Dritter" anzusehen ist, für dessen
Aufnahme in die Wohnung die Erlaubnis des Vermieters
erforderlich ist, war bereits vor Inkrafttreten des
Mietrechtsreformgesetzes umstritten. Teilweise wurde
in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten,
die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung
zur Bildung einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft
gehöre ähnlich wie beim Ehegatten oder sonstigen
nahen Familienangehörigen zum persönlichen
Lebensbereich des Mieters und sei von dem Recht zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung
umfaßt. Der Lebensgefährte sei nicht "Dritter"
im Sinne des § 549 BGB (a.F.), seine Mitbenutzung
der Wohnung bedürfe daher nicht der Erlaubnis des
Vermieters. Eine Unterscheidung zwischen Ehegatten und
Personen, die in einer eheähnlichen Beziehung zusammenlebten,
sei auch im Hinblick auf die gewandelten sozialen Anschauungen
nicht mehr gerechtfertigt (vgl. z.B. LG Hamburg, WuM
1980, 255; LG Aachen, WuM 1989, 372; Lammel, Wohnraummietrecht
(1. Aufl.), § 535 Rdnr. 62 und § 549 Rdnr.
4, ebenso nunmehr in der 2. Aufl., § 540 Rdnr.
5, 6; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 238, 239).
Für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) am 1. September
2001 wird als weiteres Argument angeführt, der
Gesetzgeber habe durch die Neufassung der an die Stelle
des bisherigen § 569a BGB getretenen Bestimmungen
des § 563 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB, die ein
Eintrittsrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
und des (nichtehelichen) Lebensgefährten in den
Mietvertrag bei Tod des Mieters vorsähen, die rechtliche
Stellung des Lebenspartners bzw. Lebensgefährten
derjenigen des Ehegatten angenähert; die frühere
Differenzierung zwischen Ehegatten und nichtehelichen
Lebensgefährten könne deshalb nicht mehr aufrecht
erhalten werden (Haas, Das neue Mietrecht, Erläuterung
zu § 553, Rdnr. 1; Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis,
Rdnr. 515; SchmidtFutterer/ Blank, Mietrecht, 8. Aufl.,
§ 540 Rdnr. 30 unter Aufgabe der noch in der Vorauflage
vertretenen Ansicht).
b) Demgegenüber handelt es sich nach der jedenfalls
bislang herrschenden Meinung bei dem Lebensgefährten
des Mieters um einen "Dritten" im Sinne des
§ 549 BGB a.F., an dessen Stelle durch das Mietrechtsreformgesetz
§ 540 BGB als Grundsatzvorschrift und § 553
BGB entsprechend der Systematik des reformierten Mietrechts
als Spezialvorschrift für die Wohnungsmiete getreten
sind. In der Entscheidung BGHZ 92, 213 ist der Senat
allerdings ohne nähere Unterscheidung zwischen
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und einer
"einfachen" Wohngemeinschaft davon ausgegangen,
daß beide Formen des Zusammenlebens unter den
Erlaubnisvorbehalt des § 549 BGB (a.F.) fallen.
In seinem Urteil vom 15. Mai 1991 (VIII ZR 38/90, NJW
1991, 1750 = WM 1991, 1306 unter II 2 a = BGHR BGB §
549 Abs. 1, Erlaubnis 2) hat er die vom damaligen Berufungsgericht
angenommene Beschränkung der Erlaubnisfreiheit
auf die Aufnahme von Familienangehörigen des Mieters
gebilligt. Die Rechtsprechung der Obergerichte zu §
549 a.F. ging gleichfalls überwiegend davon aus,
daß die Aufnahme eines Lebensgefährten in
die Mietwohnung nicht zum vertragsgemäßen
und deshalb erlaubnisfreien Gebrauch der Wohnung zählte
(OLG Hamm, NJW 1982, 2876 und WuM 1991, 668; OLG Hamburg,
NJWRR 1988, 1481, 1482; vgl. auch BayObLG, WuM 1984,
13; OLG Schleswig, WuM 1992, 674, 677; ebenso die h.M.
in der Literatur: Blank/Börstinghaus, Miete, §
549 (a.F.), Rdnr. 19; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der
Geschäfts und Wohnraummiete, 3. Aufl., III A Rdnr.
1011; Bub/Treier/Grapentin, aaO, IV Rdnr. 217 a.E.;
MünchKomm/Voelskow, 3. Aufl., § 549 Rdnr.
10; Staudinger/ Emmerich, 13. Bearb. 1995, § 549
Rdnr. 9; SchmidtFutterer/Blank, 7. Aufl., § 549
Rdnr. 25).
3. Der Senat hält an der bereits früher vertretenen
Auffassung auch für den jetzigen Rechtszustand
fest; durch das Mietrechtsreformgesetz hat sich die
Gesetzeslage insoweit nicht geändert (ebenso Blank/Börstinghaus,
Neues Mietrecht, § 540 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff,
BGB, 62. Aufl., § 540 Rdnr. 5).
a) Auszugehen ist nach wie vor von dem Grundsatz, daß
der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt
ist, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Lebensgefährten,
der von dem Mieter in die Wohnung aufgenommen wird,
wird der Gebrauch der Mietsache eingeräumt. Die
früher vielfach vorgenommene Unterscheidung zwischen
"selbständigem" und "unselbständigem"
Gebrauch mit der Folge, daß der Lebensgefährte
des Mieters von vornherein nicht als Dritter im Sinne
des § 549 BGB a.F. galt, hat bereits das OLG Hamm
in seinem Rechtsentscheid vom 17. August 1982 (NJW 1982,
2876) für die hier zu entscheidende Rechtsfrage
zu Recht und mit überzeugender Begründung
aufgegeben. Daher ist zunächst jede Person, die
nicht Partei des Mietvertrages ist, "Dritter"
im Sinne des § 540 BGB; hiervon ausgenommen sind
nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ebenso wie schon
unter der Geltung des § 549 BGB a.F. die Familie
des Mieters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen
Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) stehenden persönlichen
Beziehung und mit Rücksicht auf ihren nur kurzen
Aufenthalt Besucher des Mieters. Im übrigen gilt
jedoch, daß andere Personen als der Mieter unter
den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt auch des
jetzigen § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB (§ 549 Abs.
1 Satz 1 BGB a.F.) fallen.
b) Die Reform des Mietrechts durch das Gesetz vom 19.
Juni 2001 gibt keinen Anlaß zu einer Änderung
der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Der Wortlaut
der einschlägigen Bestimmung ist von dem nur sprachlich
angepaßten Begriff der "Mietsache" anstelle
der "gemieteten Sache" abgesehen unverändert
geblieben. Auch der Gesetzgeber ist in der Begründung
des Regierungsentwurfs zu § 553 BGB, der als Sondervorschrift
für die Wohnungsmiete an die allgemeine Vorschrift
des § 540 BGB über die Gebrauchsüberlassung
an Dritte anschließt, ausdrücklich davon
ausgegangen, daß der Mieter für "die
Aufnahme seines Lebenspartners zum Zwecke der Bildung
oder Fortführung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalts" der Erlaubnis des Vermieters bedarf
(BTDrucks. 14/4553 S. 49; vgl. Haas aaO S. 142). Die
§§ 540, 553 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs
sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht geändert
worden; zu eigenen Anmerkungen hat insbesondere auch
der Rechtsausschuß des Bundestages keinen Anlaß
gesehen (vgl. Haas aaO S. 111, 142, 402, 407). Allerdings
hat das Mietrechtsreformgesetz die Rechtsstellung des
Lebensgefährten insofern gestärkt, als §
563 BGB nunmehr ausdrücklich den Eintritt des Partners
in den Mietvertrag bei Tod des Mieters vorsieht, und
zwar sowohl für den Partner einer homosexuellen
Lebenspartnerschaft (§ 563 Abs. 1 Satz 2 BGB) als
auch für sonstige Lebensgefährten (§
563 Abs. 2 Satz 4 BGB; vgl. dazu auch Ziff. 3 der Begründung
zu § 563 Abs. 2 Satz 2 BGB des Regierungsentwurfs
[§ 563 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes], BTDrucks. 14/4553
S. 62; vgl. Haas aaO S. 215; SchmidtFutterer/Gather,
8. Aufl., § 563 Rdnr. 29). Diese Regelung geht
über den Geltungsbereich des § 569a BGB a.F.,
an dessen Stelle § 563 BGB getreten ist, hinaus.
Die ihr zu Grunde liegende allgemeine Wertentscheidung
des Mietrechtsreformgesetzes rechtfertigt es jedoch
entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht (Haas
aaO, § 553 Erl. Rdnr. 1; Lützenkirchen aaO,
Rdnr. 515; SchmidtFutterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl.,
§ 540 Rdnr. 30) nicht, abweichend vom konkret geäußerten
Willen des Gesetzgebers (Begründung zu § 553
BGB des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 14/4553 S. 49;
vgl. Haas aaO S. 142) den Lebensgefährten im Rahmen
des § 553 BGB dem Ehegatten oder dem Lebenspartner
im Sinne des § 1 Abs. 1 LPartG gleichzustellen.
Wenn der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gewollt
hätte, hätte es sich ihm angesichts der ihm
bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgedrängt,
eine der Vorschrift des § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB
entsprechende Bestimmung zur Klarstellung auch in §
553 BGB aufzunehmen. Zudem unterscheidet der Gesetzgeber
in § 563 Abs. 2 BGB zwischen dem Lebensgefährten
und dem Ehegatten bzw. Lebenspartner insofern, als der
Lebensgefährte nur dann in das Mietverhältnis
eintritt, wenn letztere die Wohnung nicht übernehmen.
Der Lebensgefährte wird also nur nachrangig berücksichtigt.
Im übrigen besteht zwischen den beiden Fallgestaltungen,
die von § 540 und § 563 BGB erfaßt werden,
ein Unterschied in tatsächlicher Hinsicht, der
auch eine rechtliche Differenzierung rechtfertigt. Die
Situation bei der Aufnahme eines Lebensgefährten
in die gemietete Wohnung zur Bildung einer auf Dauer
angelegten Beziehung ist mit der Lage, die sich für
einen nichtehelichen Lebensgefährten nach dem Tod
des Mieters ergibt, nicht ohne weiteres zu vergleichen.
Es macht einen Unterschied, ob der gemeinsame Haushalt
in einer vom Mieter zunächst allein genutzten Wohnung
erst begründet werden soll oder ob der Partner
dort bereits möglicherweise jahrelang gemeinsam
mit dem Mieter seinen eigenen Lebensmittelpunkt gehabt
hat, den er nunmehr aufgeben müßte. Daß
ein Partner in dieser Lage einen stärkeren Schutz
verdient als derjenige, der bisher nicht am Gebrauch
der Wohnung teilgenommen hat, liegt auf der Hand.
c) Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit
(Art. 2 Abs. 1 GG) und das daraus hergeleitete Recht
auf ungehinderte Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches
innerhalb der Wohnung gebieten es gleichfalls nicht,
die von der bisherigen herrschenden Meinung entwickelten
Grundsätze über den vom Erlaubnisvorbehalt
des § 540 BGB (§ 549 BGB a.F.) ausgenommenen
Personenkreis auf den Lebensgefährten auszudehnen.
Insbesondere greift es zu kurz, wenn darauf abgestellt
wird, dem Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit stehe "nur die Eigentumsgarantie"
des Vermieters gegenüber (so aber Sternel aaO,
II Rdnr. 240). Der Mieter und mittelbar auch sein (künftiger)
Lebensgefährte sind durch die Vorschrift des §
553 Abs. 1 BGB (§ 549 Abs. 2 BGB a.F.) vor willkürlicher
Versagung der Erlaubnis des Vermieters hinreichend geschützt.
Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Mieter,
der ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten
in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf Erlaubnis gegen
den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung
und Literatur anerkannt, daß für die Geltendmachung
eines berechtigten Interesses im Sinne des gleichlautenden
§ 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. die nachvollziehbare
Darlegung vernünftiger Gründe für die
Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen
Form des Zusammenlebens genügte (vgl. z.B. Senatsurteil
BGHZ 92, 213, 218 f; SchmidtFutterer/Blank, 7. Aufl.,
§ 549 Rdnr. 25 und die dort angeführten Entscheidungen;
Bub/Treier/Grapentin aaO Rdnr. 218). Vor dem Hintergrund
der gerade in der jüngsten Vergangenheit gewandelten
so zialen Anschauungen über hetero oder homosexuelle
Lebensgemeinschaften und der darauf beruhenden Wertentscheidungen
des Mietrechtsreformgesetzes ist der nicht näher
zu begründende, weil auf höchstpersönlichen
Motiven beruhende Wunsch des Mieters, eine solche Gemeinschaft
zu bilden oder fortzusetzen, in aller Regel für
die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Aufnahme
des Dritten in die Wohnung ausreichend. Stützt
der Mieter mithin gegenüber dem Vermieter sein
Anliegen auf eine derartige Absicht, hat er einen klagbaren
Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die der
Vermieter nur dann versagen kann, wenn in der Person
des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum
übermäßig belegt würde oder dem
Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen
nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 BGB).
Die Vorschriften der §§ 540, 553 BGB gewährleisten
einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten
Belangen sowohl des Mieters als auch des Vermieters;
sie greifen weder in das Persönlichkeitsrecht des
Mieters noch in das Eigentumsrecht des Vermieters über
Gebühr ein. Einer vom Gesetzgeber nicht gewollten
Ausdehnung des privilegierten Personenkreises, der,
obwohl nicht Partei des Mietvertrages, von vornherein
nicht zu den "Dritten" im Sinne der §§
540, 553 BGB zählt, bedarf es entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts nicht.
4. Benötigt die Klägerin somit für die
Mitnutzung der Wohnung durch Herrn S. die Erlaubnis
der Beklagten nach §§ 540 Abs. 1, 553 Abs.
1 Satz 1 BGB, so ist ihre Klage mit dem Ziel der Feststellung,
daß sie ohne Erlaubnis der Beklagten berechtigt
sei, den Gebrauch des gemieteten Wohnraumes ihrem Lebenspartner
mit zu überlassen, unbegründet. Weiterer tatsächlicher
Feststellungen bedarf es für diese Entscheidung
nicht. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte
von der Klägerin vor Erteilung der Erlaubnis nähere
Angaben zur Person des Herrn S. verlangen kann, ist
nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
III. Auf die Revision der Beklagten ist daher das angefochtene
Urteil dahin aufzuheben. Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 24. Mai 2002 ist mit der klarstellenden Maßgabe
zurückzuweisen, daß die Klage als unbegründet
abgewiesen wird.
|