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BGH-Urteil zum Mietrecht




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VIII. Zivilsenat 25.06.2003 VIII ZR 335/02


Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit Vertrag vom 16. September 1994 mieteten die Beklagten von den Klägern eine Wohnung in D. an. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Formularklausel:
"§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume ...
4.a)Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre bei allen übrigen Räumen 5 Jahre. Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. ...
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind. ..."
Zudem finden sich in dem Mietvertragsformular folgende maschinengeschriebene Eintragungen:
bei § 16 Ziff. 5 Buchst. a): "siehe Anlage 1 zum § 16 Zi. 5"
bei § 27 Sonstige Vereinbarungen: "Anlage 1 § 16 Ziffer 5 ist Bestandteil des Mietvertrags".
Zwischen Seite 4 und Seite 5 des Mietvertragsformulars ist unter anderem folgende, ebenfalls von den Mietern und für die Vermieter unterschriebene Vereinbarung zwischengeheftet: "Anlage Nr...1 ..... zum Mietvertrag vom ... § Renovierungsverpflichtung
a) Bei Auszug hat der Mieter die Räume in fachgerecht renoviertem Zustand zurückzugeben. ...
b) ..." Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2000. Am 4. August 2000 übergaben die Beklagten die Mietwohnung den Klägern. Sie hatten keine Schönheitsreparaturen durchgeführt und vertraten die Auffassung, sie seien auch zu diesem Zeitpunkt zur Renovierung der Wohnung nicht verpflichtet. Die Kläger forderten die Beklagten im November 2000 schriftlich vergeblich zur Durchführung näher bezeichneter Renovierungsarbeiten auf. Die Kläger haben gegen die Beklagten Vollstreckungsbescheide über 25.300 DM nebst Zinsen erwirkt. In diesem Betrag waren Renovierungskosten von über 21.000 DM, die noch nicht bezahlte Miete für Juli 2000, Nebenkosten für das Jahr 2000 und eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. August 2000 bis einschließlich Januar 2001 eingerechnet, weil die Wohnung erst zum 1. Februar 2001 wieder habe vermietet werden können. Nach Einspruch der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide hat das Amtsgericht die Beklagten zur Zahlung von 12.100 DM nebst Zinsen Miete für den Monat Juli 2000 und Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die gegen die Beklagten ergangenen Vollstreckungsbescheide mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagten 654,45 (= 1.280 DM) nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Für die Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung über die Revision niemand erschienen. Die Kläger haben den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietvertragsklauseln zur Renovierung)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Renovierungsklausel im Mietvertrag).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
Weitere Informationen zum Mietvertrag und zur Renovierung finden Sie hier.


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