Entscheidungsgründe:
I. Über die Revision der Kläger ist antragsgemäß
durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich
beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge,
sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach
und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81).
II.Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz
noch von Interesse, ausgeführt: Den Klägern
stehe lediglich ein Anspruch auf den Teil der Mietforderung
für den Monat Juli 2000 zu, der nicht durch Aufrechnung
mit Zinsansprüchen der Beklagten wegen der von
ihnen gezahlten Kaution erloschen sei (1.280 DM = 654,45
€). Der Anspruch der Kläger auf Nutzungsentschädigung
für die Zeit vom 1. bis 4. August 2000 wegen der
verspäteten Übergabe sei durch die von den
Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrem Anspruch
auf Rückgabe der gezahlten Kaution erloschen. Für
die Zeit vom 5. August 2000 bis zum 31. Januar 2001
stehe den Klägern weder ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung
noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietausfalls
wegen der von den Beklagten bei Vertragsende unterlassenen
Renovierungsarbeiten zu. Ein Vorenthalten der Wohnung
durch die Beklagten zu Lasten der Kläger könne
für diese Zeit nicht angenommen werden. Schadensersatz
wegen Mietausfalls könnten die Kläger nicht
verlangen, weil sowohl die Endrenovierungsklausel wie
auch die Vertragsklausel über eine turnusmäßige
Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam
seien.
III. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
Überprüfung stand. Vergeblich wendet sich
die Revision dagegen, daß das Landgericht sowohl
die Klausel in Buchst. a) Satz 1 der Anlage zu §
16 Ziff. 5 des Mietvertrages vom 16. September 1994
als auch die Überwälzung der Pflicht zur Vornahme
turnusmäßiger Schönheitsreparaturen
nach § 16 Ziff. 4 Buchst. a) dieses Vertrages auf
den Mieter für unwirksam gehalten hat.
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, beide Regelungen
seien Formularklauseln im Sinne der Vorschrift des §
1 Abs. 1 AGBG, die ebenso wie die sonstigen Bestimmungen
des AGBGesetzes nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB
auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden
sind. Dies bedarf zu § 16 Ziff. 4 Buchst. a) keiner
weiteren Begründung. Im Ergebnis gilt für
die Klausel Buchst. a) der Anlage 1 nichts anderes.
Wie das Berufungsgericht fehlerfrei und von der Revision
unbeanstandet ausgeführt hat, ist auch insoweit
angesichts des Formularcharakters von einer Vorformulierung
dieser Klausel auszugehen, so daß eine Vermutung
dafür spricht, daß es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handelt.
2. Zutreffend hält das Landgericht die Formularklausel
über die Verpflichtung der Mieter zur Endrenovierung
für unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Senats
(Urteile v. 3. Juni 1998 VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114
unter III 2 a; und vom 14. Mai 2003 VIII ZR 308/02,
z.Veröff.best.) ist eine Regelung in einem vom
Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter
verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des
Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt
der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen
renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung
des Mieters nach § 9 AGBG unwirksam. Um eine solche
handelt es sich beim Inhalt der Anlage 1 zum Mietvertrag,
die im übrigen zu § 16 Ziff. 4 Buchst. b)
im Widerspruch steht. Zwar kann sich nach der Senatsentscheidung
vom 3. Juni 1998 (aaO unter III 2 b) eine solche Klausel,
die bei isolierter Betrachtungsweise den Mieter im Sinne
des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessen benachteiligt,
bei einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarung über
die Renovierungspflichten gleichwohl als wirksam erweisen.
Das war in dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden
Sachverhalt deshalb der Fall, weil dort durch eine unmittelbar
nachfolgende Klausel hinreichend klargestellt war, daß
der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur dann
vornehmen mußte, wenn die Fristen seit der Ausführung
der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende
bereits abgelaufen waren. Im Streitfall verbleibt es
indes bei der Unwirksamkeit der Klausel der Anlage 1
Buchst. a), weil dort eine solche Einschränkung
der Pflicht zur Endrenovierung nicht vorgesehen ist.
In der Anlage Nr. 1 heißt es unter Buchst. b)
ausdrücklich, der Mieter müsse den für
die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen anfallenden
Betrag als Renovierungsablösung zahlen. Unklarheiten,
die dadurch entstehen könnten, daß der Mieter
nach § 16 Ziff. 4 Buchst. c) des Vertragstextes
nur anteilige Kosten zu tragen haben soll, würden
ohnehin gemäß § 5 AGBG zu Lasten der
Kläger gehen.
3. Zu folgen ist auch den Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil, aufgrund eines Summierungseffektes sei auch
die formularmäßige Überwälzung
der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
in § 16 Ziff. 4 Buchst. a) unwirksam. Wie das Berufungsgericht
richtig angenommen hat, führen beide Regelungen
bei einer Gesamtbetrachtung dazu, daß der Mieter
durch ein Übermaß ihm auferlegter Renovierungspflichten
im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessen benachteiligt
wird (vgl. BGHZ 101, 253, 264). Die Regelung über
die Pflicht des Mieters zur turnusmäßigen
Renovierung und zur Renovierung am Ende der Mietzeit
stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Sie sind zwar
äußerlich nicht in einem einzigen Klauselwerk
zusammengefaßt. Sie sind jedoch dadurch untrennbar
miteinander verbunden, daß in § 16 Ziff.
5 des Mietvertrages auf die Anlage 1 verwiesen wird,
die zudem in den Vertrag eingeheftet ist. Eine unangemessene
Benachteiligung einer Vertragspartei und damit eine
Unwirksamkeit der Gesamtregelung kann sich aus dem Zusammenwirken
zweier für sich gesehen wirksamer Klauseln ergeben,
davon abgesehen aber auch dann, wenn eine dieser Klauseln,
wie hier, schon für sich betrachtet unwirksam ist
(BGHZ 127, 245, 253 f.; Senat, Urteil v. 14. Mai 2003,
aaO). Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden
Klausel, deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn
der andere unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes
der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen
nicht auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils
berufen. Nichts anderes kann bei äußerlich
getrennten Klauseln gelten, die sich zumindest in einem
bestimmten Anwendungsbereich wechselseitig ausschließen.
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