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XIII. Zivilsenat 05.11.2003 XIII
ZR 320/02
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin zu 1 stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch
nicht zu. Die Klägerin zu 1 sei als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nicht rechtsfähig, weshalb sie gemäß § 51 Abs.
1 ZPO nicht prozeßfähig sei. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, daß es sich bei der Klägerin zu
1 um eine Außengesellschaft handele. Es sei nicht
erkennbar, ob die Klägerin zu 1 als Außengesellschaft
tätig geworden sei. Die Eintragung im Grundbuch, wonach
die Gesellschafter der Klägerin zu 1 "in Gesellschaft
bürgerlichen Rechts" eingetragen seien, reiche für
sich genommen nicht aus. Denkbar bleibe es, daß die
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen
Gesellschafter im Rechtsverkehr - insbesondere beim
Abschluß von Mietverträgen - nicht als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts kontrahierten. Da diese Frage
durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
146, 341) nicht geklärt sei, sei insoweit wegen grundsätzlicher
Bedeutung die Revision zuzulassen. Der vom Amtsgericht
zuerkannte Betrag stehe dagegen den Klägern zu 2 bis
7 zur gesamten Hand zu. Die Kläger zu 2 bis 7 seien
als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Inhaber des geltend gemachten Anspruches auf Miete.
II.
Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen
ihre Verurteilung zur Zahlung an die Kläger zu 2 bis
7 wenden, ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat
die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt
auf die Frage zugelassen, ob die Klägerin zu 1 rechtsfähig
ist. Damit ist lediglich der Klägerin zu 1, deren
Klage wegen Fehlens der Prozeßfähigkeit als unzulässig
abgewiesen worden ist, der Zugang zum Revisionsgericht
eröffnet. Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich
zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils.
Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich
aber auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben
(vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 25. Februar
1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 unter I 2). Die
Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich
erkennen, daß das Berufungsgericht nur in der Frage
der Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1 eine die Anrufung
des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage
gesehen, die materiellrechtliche Beurteilung der Mietzinsforderung
hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch
gehalten hat. Diese Rechtsfrage betrifft nur die Klage
der Klägerin zu 1, so daß die Revision der Sache nach
nur für sie zugelassen ist.
Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer
einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich
auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen,
abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen,
über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch
Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann
(vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80,
NJW 1981, 2243 unter I 1; BGH, Urteil vom 7. Dezember
1989 - VII ZR 70/89, NJWRR 1990, 277 unter I). Hier
konnte die Zulassung der Revision auf die Abweisung
der Klage der Klägerin zu 1 beschränkt werden. Das
Berufungsgericht hat über selbständige prozessuale
Ansprüche mehrerer Parteien entschieden und für die
Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht,
daß es das Rechtsmittel nur wegen der Abweisung der
Klage der Klägerin zu 1 zulassen wollte. Hierin ist
eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen
Teil des Gesamtstreitstoffs zu sehen. Bei der Klage
der Klägerin zu 1 handelt es sich um einen abtrennbaren
Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00,
NJW 2001, 2176 unter 2; BGH, Urteil vom 25. April
1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 unter I 1; BGH,
Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96, NJW-RR
1998, 505 unter I). Hat das Berufungsgericht die Revision
aber mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage
zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten
der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden
ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde
anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62). Die Frage der
Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1 hat
das Berufungsgericht verneint und damit zugunsten
der Beklagten entschieden. Die von den Beklagten eingelegte
Revision ist deshalb unzulässig.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Miete rückständig)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietzahlngen im Rückstand,
Mieterhöhung).
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich unter
anderem mit rückständiger Miete.
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